1. Allgemeines
1.1. (Kollidierende Bedingungen, Schriftform )
Für den Vertrag
gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Auf
Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluß kann sich der Kunde nur bei
unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
1.2. (Angebote, Änderungsvorbehalt,
Datenerfassung) Unsere
Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer
Erzeugnisse
bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung
wichtigen Daten
auf EDV speichern.
1.3. Unsere Angebote, Abbildungen, auch in
schematischer Form,
dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte
weitergegeben
werden. Auf Verlangen sind uns die Unterlagen mit allen existierenden
Kopien
zurückzugeben.
1.4. (Aufrechnung, Zurückhaltung) Aufrechnung
oder Zurückhaltung
durch den Kunden sind außer mit unstreitigen oder rechtskräftige
festgestellten
Gegenforderungen unzulässig.
1.5. (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl)
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für beide Teile ist Karlsruhe. Auf alle durch den
Kaufvertrag
begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschliesslich das deutsche
Recht
Anwendung.
1.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen
dieser Bedingungen
rechtsunwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen im
ganzen nicht berührt.
2. Gefahr, Versandkosten,
Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme
2.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn
die Lieferung
unser Werk verläßt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir
noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, Ausfuhr oder Aufstellung
übernommen
haben. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationslager beim
Kunden.
Dieser trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum
Lieferort.
Wir versichern die Sendung auf Bruch nur auf Wunsch des Kunden.
2.2. Die Lieferung fertigungsbedingter Mehr- oder
Mindermengen
ist zulässig.
2.3. Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge
binnen 12 Monaten
abzunehmen.
2.4. Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware
unter
Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden in
einem
Lagerhaus einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und
Fristsetzung für
Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.
3. Lieferzeiten, Verzug
3.1. Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsschluß
noch
offenen Fragen und Eingang der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen,
Genehmigungen oder Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten
Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt
ist.
3.2. Wir bemühen uns, die angegebenen
Lieferzeiten einzuhalten.
Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenheiten der
Glasverarbeitung,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
3.3. Höhere Gewalt und nicht von uns zu
vertretende Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel
und verzögerte
Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder von Kunden
geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die
Lieferfristen
entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von
der
Lieferfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns
zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
eintreten.
3.4. Wir haften nur für durch uns vorsätzlich
oder grob
fahrlässig verursachte Verspätungen in der Lieferung. Die Haftung ist
auf den bei
Vertragsabschluß von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.
4.
Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsentschädigung
4.1. Preise gelten ab Werk. Kosten für
Verpackung und Fracht
gehen zu Lasten des Bestellers. Rechnungen sind in EUR auf unsere
Konten in der
Bundesrepublik Deutschland fällig. Alle
anfallenden Bankgebühren gehen zu Lasten des Bestellers! Wechsel
und
Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an. Bei
begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede
Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherungsleistung
in Höhe
des Rechnungsbetrags abhängig machen.
4.2. Liegen zwischen Abschluß und Lieferung mehr
als 4 Monate,
so können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen
Preisaufschlag
verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung angemessen
entspricht. Ein entsprechender Preissenkungsanspruch steht dem Kunden
zu, wenn
er nachweist, daß unsere externen Kosten seit Abschluß des Vertrages
gesunken
sind. Bei Abweichung von mehr als 15 % kann der benachteiligte
Vertragspartner
zurücktreten. Bei Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
4.3. Vor etwaiger Rücksendung ist unsere
Zustimmung einzuholen.
Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware behalten wir uns eine
Entschädigungsforderung
von 15 % des Rechnungsbetrages vor.
4.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen
treten alle
gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Zahlungsverzug
berechtigt uns, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche,
Zinsen in
Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank auf den Rechnungsbetrag
für die
Verzugszeit zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer
vollständigen
uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Weiterveräußern darf der
Kunde die
Vorbehaltsware - in ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn seine
Ansprüche
aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet, gepfändet,
sonstwie
belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind. Er darf
Vorbehaltsware
nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen.
Ihr
Verbrauch vor Bezahlung ist unzulässig. Bei Pfändung sowie
Beschlagnahme von
Vorbehaltsware oder sonstiger Verfügungen durch dritte Hand hat der
Kunde uns
unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.2. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgt für uns. Wird
Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen oder
Verarbeitung
wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, so werden wir an dieser
unmittelbar
quotenmässig Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand
als
Hauptsache anzusehen ist. Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde
kostenlos. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des
Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neugebildeten Sache im
Zeitpunkt
der Verbindung oder Verarbeitung.
5.3. Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen
seine Abnehmer aus
der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1.) und der neugebildeten
Sachen
(Ziff. 5.2.) in Höhe des Rechnungsvorbehalts für die Vorbehaltsware
bereits im
voraus zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde in unserem
Vorbehalts-
oder Miteigentum stehende Ware nur veräußern, wenn der Factor die
Vorausabtretung an uns kennt und unsere Lieferrechnung direkt an uns
bezahlt.
5.4. Kommt der Kunde mit der Bezahlung der
Lieferware in Verzug,
so erlischt sein Recht zu ihrer Verarbeitung oder Verbindung mit
anderen Sachen
und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner darf er
Vorbehaltsware
nicht mehr an Dritte veräußern. Das gleiche gilt für gemäß Ziff. 5.2.
in
unserem Miteigentum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende
Erlösanteile
darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden. Beim Kunden noch
vorhandene
und abtrennbare Lieferware können wir herausfordern.
6. Gewährleistung, Schadensersatz,
Ersatzteilhaltung
6.1. Angaben in Werbeschriften und
Verarbeitungshinweisen oder
Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigentumszusicherung
oder
Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Kunde die Ware
für
besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß
der
ihre spezielle Eignung für diese und ihre Übereinstimmung mit allen
einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
vor
ihrem Einsatz überprüfen. Unsere Haftung für durch eine solche
ordnungsgemäße
Prüfung vermeidbare Schäden des Kunden ist ausgeschlossen.
6.2. Ist die Lieferware für den Gewerbebetrieb
des Kunden
bestimmt, so verliert er Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus
offenen
Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die
Lieferware
nicht sofort nach Erhalt überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich
mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.
6.3. Im Fall berechtigter
Beanstandungen sind wir zunächst nur verpflichtet, nach Setzung einer
angemessenen Frist durch den Kunden und nach unserer Wahl die
beanstandeten Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteile kostenlos
nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern.
Bei begründeter Ablehnung, Fehlschlagens oder Unmöglichkeit
vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde Wandlung oder
Minderung oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz
verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die bei
Vertragsschluss voraussehbare Höhe begrenzt.
6.4. Schadenersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung
bestehen gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Schadensverursachung. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden aus
positiver Forderungsverletzung, Beratung, Bedienungsanleitung oder
Verschulden bei Vertragsschluß; diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren bei leichter
Fahrlässigkeit nach 3 Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit der
Auslieferung.
6.5. Gewährleistungs- und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige
Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und
verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden
Fristen.
6.7. Sofern für uns eine Verpflichtung zur
Haltung von
Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach
Lieferung beschränkt.
6.8. Reparaturen oder Änderungen an
kundeneigenen Glasgeräten
werden wir mit größter Sorgfalt durchführen. Der Kunde ist für die
Sauberkeit
der zu bearbeitenden Glasgeräte verantwortlich. Er ist verpflichtet auf
gesundheitsschädigende
Verschmutzung der Glasgeräte hinzuweisen. Die Eigenheiten des
Werkstoffes Glas
verbieten uns die Übernahme einer Garantie für das Gelingen der
Reparatur. Sie
erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für etwaige Schäden oder für den
Untergang der Reparatursache
trifft uns keine Haftung und keine Ersatzpflicht.
6.9. Für vom Kunden beigestellte Produkte,
übernimmt der Kunde
die Haftung für die Richtigkeit der zugesicherten
Materialeigenschaften. Bei
Zerstörung dieser Produkte sind wir nur für den Ersatz
funktionsgleicher
Produkte im Falle von grober Fahrlässigkeit verantwortlich. Siehe auch
Ziff.
6.8.
7. Gewerbliche Schutzrechte,
Werkzeuge, Genehmigung
7.1. Für von uns bereitgestellte Formen,
Abbildungen, technische
Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das
Eigentum und
alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur
in der
vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere
schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren
lassen.
7.2. Von uns hergestellte oder beigestellte
Formen, Werkzeuge
oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde
die
Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.
7.3. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns
erlangtes nicht
offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
7.4. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden
überlassenen
Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass
durch ihre
Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte
Dritter
nicht verletzt werden, und ersetzt uns alle aus solchen
Rechtsverletzungen
resultierenden Schäden.